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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der DE Deutsche Personalunion GmbH Geisenfelder Str. 41c 85283 Wolnzach nachfolgend „Anbieter“ Stand: 25.09.2026

§ 1 Geltungsbereich und Unternehmereigenschaft
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der DE Deutsche Personalunion GmbH, nachfolgend „Anbieter“, und ihren Auftraggebern, nachfolgend „Kunde“. 2. Die Angebote und Leistungen des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. 3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen Recruiting, Mitarbeitergewinnung, Aufbau und Verwaltung eines Bewerberpools, Patienten- und Neukundengewinnung, Online-Marketing, Social-Media-Marketing, Suchmaschinenmarketing, Webseiten und Landingpages, Content-Produktion sowie damit zusammenhängende Beratungs-, Umsetzungs- und Betreuungsleistungen. 4. Für das jeweilige Vertragsverhältnis gelten in folgender Reihenfolge: a) ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen, b) das jeweilige Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung und Garantievereinbarungen, c) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern der Anbieter ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. 6. Als Werktage im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Anbieters.

§ 2 Vertragsschluss
1. Ein Vertrag kommt insbesondere durch Unterzeichnung oder elektronische Annahme eines Angebots, durch Auftragsbestätigung oder eine sonstige eindeutige Annahmeerklärung des Kunden zustande. 2. Der konkrete Leistungsumfang, die Vergütung, die Vertragslaufzeit, das Werbebudget und gegebenenfalls vereinbarte Garantien ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. 3. Nachträgliche Erweiterungen oder Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 4. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die über den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen.

§ 3 Dienstleistungsvertrag, Leistungsgegenstand und kein werkvertraglicher Erfolg
1. Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung der jeweils vereinbarten Dienst-, Beratungs-, Marketing- und Umsetzungsleistungen. Der Schwerpunkt des Vertrags liegt in der fortlaufenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. 2. Der Anbieter schuldet grundsätzlich das vertragsgemäße Tätigwerden, nicht die Herstellung eines bestimmten Werkes und nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen oder sonstigen Erfolgs. 3. Insbesondere besteht grundsätzlich keine werkvertragliche Abnahmeverpflichtung. Die Vergütung des Anbieters ist nicht vom Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs oder von einer Abnahme durch den Kunden abhängig. 4. Im Rahmen der Dienstleistung können insbesondere folgende Tätigkeiten erbracht werden: Recruiting- und Marketingkonzeption, Einrichtung und Betreuung von Werbekampagnen, Erstellung von Werbetexten, Anzeigen, Bildern und Videos, Erstellung und Betreuung von Karriere- oder Landingpages, Einrichtung von Vorqualifizierungsprozessen und Automatisierungen, Bewerber- und Leadmanagement, Aufbau und Verwaltung eines eigenen Bewerberpools, Reporting, Beratung, Optimierung sowie weitere vereinbarte Recruiting- und Marketingmaßnahmen. 5. Soweit im Rahmen dieser Dienstleistungen Texte, Anzeigen, Grafiken, Videos, Webseiten, Landingpages, Kampagnenstrukturen oder sonstige Materialien erstellt werden, dienen diese der Durchführung der vereinbarten Dienstleistung und begründen für sich allein, soweit rechtlich zulässig und nicht ausdrücklich individualvertraglich anders vereinbart, keine gesonderte werkvertragliche Erfolgsschuld. 6. Der Anbieter entscheidet innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs nach fachlichem Ermessen insbesondere über Kampagnenstruktur, Anzeigenvarianten, Zielgruppen, Tests, Budgetverteilung und Optimierungsmaßnahmen. 7. Ohne ausdrückliche Garantie werden insbesondere keine bestimmte Anzahl von Bewerbern, Anfragen, Einstellungen, Terminen, Behandlungen oder Vertragsabschlüssen sowie kein bestimmter Umsatz, Gewinn, Return on Advertising Spend oder sonstiger wirtschaftlicher Erfolg geschuldet. 8. Fallstudien, Testimonials, Referenzen, Erfahrungswerte, Prognosen, Beispielrechnungen sowie Aussagen in Präsentationen, Verkaufsgesprächen, auf Webseiten oder in Werbemitteln stellen keine eigenständige vertragliche Garantie dar. 9. Eine im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbarte Garantie ändert den grundsätzlichen Charakter des Vertrags als Dienstleistungsvertrag nicht. Sie begründet ausschließlich den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise im Angebot definierten Anspruch auf kostenlose Nachleistung. 10. Eine Garantie führt insbesondere nicht dazu, dass die gesamte Vergütung erfolgsabhängig wird oder eine werkvertragliche Abnahme geschuldet ist. 11. Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, verbundene Unternehmen und geeignete Subunternehmer einzusetzen.

§ 4 Setup, Kampagnenstart und Garantiezeitraum
1. Setup-, Strategie-, Produktions- und Vorbereitungsleistungen können unmittelbar nach Vertragsschluss beginnen. 2. Soweit eine Garantie vereinbart wurde, beginnt der hierfür maßgebliche Garantiezeitraum grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Liveschaltung der jeweiligen Kampagne, sofern im individuellen Angebot kein anderer Zeitpunkt ausdrücklich bestimmt wurde. 3. Voraussetzung für den operativen Kampagnenstart ist insbesondere, dass a) erforderliche Informationen und Materialien vollständig vorliegen, b) erforderliche Zugänge eingerichtet oder bereitgestellt wurden, c) das Onboardingformular vollständig ausgefüllt wurde, d) erforderliche Freigaben vorliegen, e) fällige Zahlungen geleistet wurden und f) das vereinbarte Werbebudget bereitgestellt wurde. 4. Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden verschieben den Kampagnenstart und den gegebenenfalls damit verbundenen Garantiezeitraum entsprechend. 5. Durch vom Kunden verursachte Verzögerungen entstehen keine Ansprüche gegen den Anbieter wegen eines verspäteten Kampagnenstarts. 6. Verzögert sich die Liveschaltung aus Gründen, die ausschließlich vom Anbieter zu vertreten sind, beginnt der Garantiezeitraum erst mit der tatsächlichen Liveschaltung.

§ 5 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Die vollständige, aktive und rechtzeitige Mitwirkung des Kunden ist wesentliche Grundlage der Leistungserbringung und einer gegebenenfalls vereinbarten Garantie. 2. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, a) sämtliche erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß bereitzustellen, b) einen entscheidungsbefugten und zuverlässig erreichbaren Ansprechpartner zu benennen, c) erforderliche Zugänge, Unternehmensdaten, Leistungsinformationen, Stelleninformationen, Logos, Bilder und sonstige benötigte Materialien bereitzustellen, d) erforderliche Freigaben grundsätzlich innerhalb von zwei Werktagen zu erteilen, e) wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen, f) vereinbarte Bewerber- beziehungsweise Leadmanagementsysteme ordnungsgemäß zu nutzen, g) erforderliche Statusinformationen vollständig und wahrheitsgemäß zu dokumentieren, h) das vereinbarte Werbebudget bereitzustellen und i) Kampagnen, Werbekonten, Landingpages, Trackingstrukturen oder andere wesentliche Bestandteile nicht ohne vorherige Abstimmung mit dem Anbieter zu deaktivieren oder wesentlich zu verändern. 3. Erfolgt eine erforderliche Mitwirkung oder Freigabe nicht rechtzeitig, ist der Anbieter berechtigt, den hiervon betroffenen Projekt- beziehungsweise Garantiezeitraum bis zur Nachholung der Mitwirkung auszusetzen. 4. Parallel durch den Kunden oder einen anderen Dienstleister betriebene Kampagnen für dieselbe Position, Leistung oder Zielgruppe sind dem Anbieter mitzuteilen, soweit sie Attribution, Auswertung oder Optimierung beeinflussen können. 5. Verlangt der Kunde trotz eines konkreten Hinweises des Anbieters Änderungen, die objektiv geeignet sind, die Kampagnenperformance wesentlich zu beeinträchtigen, kann der Anbieter die hiervon betroffene Garantie bis zu einer gemeinsamen Neubewertung aussetzen. 6. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Erreichbarkeit, personeller Zuständigkeiten oder betrieblicher Abläufe, die die Bearbeitung von Bewerbern beziehungsweise Anfragen beeinflussen können, unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Vergütung, Fälligkeit, Vorleistungspflicht und Zahlungsabwicklung
1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. 2. Die vereinbarte Vergütung wird für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen und nicht für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs geschuldet. 3. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. 4. Setup- beziehungsweise Einrichtungskosten werden grundsätzlich nach Vertragsschluss abgerechnet. 5. Laufende Servicevergütungen werden, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, jeweils im Voraus für den entsprechenden Leistungszeitraum abgerechnet. Der Kunde ist hinsichtlich dieser Vergütung zur Vorleistung verpflichtet. 6. Sofern im individuellen Angebot nicht ausdrücklich eine ausschließliche Zahlung per Überweisung vereinbart wurde, ist der Anbieter berechtigt, fällige Beträge im SEPA-Lastschriftverfahren einzuziehen. Der Kunde verpflichtet sich, auf Aufforderung ein wirksames SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und die für die Zahlungsabwicklung erforderlichen Daten bereitzustellen. 7. Der Anbieter ist berechtigt, zur Zahlungsabwicklung externe Zahlungsdienstleister, insbesondere Stripe oder vergleichbare Zahlungsdienstleister, einzusetzen. Der Kunde erklärt sich mit dieser Form der Zahlungsabwicklung einverstanden. Die für die Zahlungsabwicklung erforderlichen Daten dürfen zu diesem Zweck an den jeweiligen Zahlungsdienstleister übermittelt und dort verarbeitet werden. Ergänzend gelten die Datenschutzhinweise des Anbieters. 8. Wünscht der Kunde ausschließlich eine Rechnungszahlung per eigener Überweisung, muss dies vor der ersten Fälligkeit ausdrücklich im Angebot oder in Textform vereinbart werden. Ohne eine solche Vereinbarung kann der Anbieter die Zahlungsabwicklung nach Absatz 6 und 7 vorsehen. 9. Bei Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens hat der Kunde für eine ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen und Änderungen der Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift- oder Rückbuchungskosten sind vom Kunden in tatsächlich angefallener Höhe zu erstatten. Die zugrunde liegende Forderung bleibt unberührt. 10. Setupkosten, Drehtage, Contentproduktionen und sonstige einmalige Leistungen sind von der laufenden Servicevergütung getrennte Leistungen und gesondert zu vergüten. 11. Werbebudgets und sonstige Fremdkosten sind nicht Bestandteil der Servicevergütung und vom Kunden zusätzlich zu tragen. 12. Fremdkosten können insbesondere durch Meta, Google, LinkedIn, Stellenportale, Softwareanbieter, Hostinganbieter, Domains, Zahlungsdienstleister oder sonstige Drittanbieter entstehen. 13. Werbebudget und sonstige Fremdkosten trägt der Kunde auch während einer kostenlosen Garantie- beziehungsweise Nachleistungsphase. 14. Der Kunde verpflichtet sich, mindestens das im jeweiligen Angebot vereinbarte Werbebudget während des vereinbarten Kampagnen- und Garantiezeitraums bereitzustellen. 15. Eine Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Mindestwerbebudgets bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Ablehnung einer lediglich empfohlenen Budgeterhöhung führt nicht automatisch zum Verlust einer Garantie. 16. Eine eigenmächtige Reduzierung oder Aussetzung des ausdrücklich vereinbarten Mindestwerbebudgets kann zum Ruhen beziehungsweise unter den Voraussetzungen dieser AGB zum Entfall der Garantie führen. 17. Die Fälligkeit einer Rechnung und die Verpflichtung zu ihrer fristgerechten Zahlung werden insbesondere nicht dadurch aufgehoben, ausgesetzt oder hinausgeschoben, dass a) ein Garantieziel noch nicht erreicht wurde, b) eine Garantie- oder Nachleistungsphase läuft, c) Bewerber oder Anfragen vom Kunden noch nicht bearbeitet wurden, d) der Kunde mit der Kampagnenperformance oder einzelnen Ergebnissen nicht zufrieden ist, e) Beanstandungen zwischen den Parteien bestehen oder f) der Kunde die erbrachten Leistungen tatsächlich nicht oder nur teilweise nutzt. 18. Das bloße Nichterreichen eines Garantieziels berechtigt den Kunden weder zur Kürzung noch zur Aussetzung oder zum Zurückhalten fälliger Vergütungen. 19. Der Kunde ist zur Aufrechnung grundsätzlich nur mit Gegenforderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zwingende gesetzliche Aufrechnungsrechte bleiben unberührt. 20. Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht kann insbesondere nicht allein auf das Nichterreichen eines Garantieziels, eine noch laufende Garantiephase oder eine bloße Beanstandung der Kampagnenperformance gestützt werden. 21. Soweit dem Kunden im Einzelfall zwingende gesetzliche Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte zustehen, bleiben diese unberührt. 22. Der Anbieter ist berechtigt, zusätzlich beauftragte Leistungen außerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs gesondert abzurechnen.

§ 7 Keine vertragliche Rückerstattung der Vergütung
1. Die für den vereinbarten Leistungszeitraum geschuldete und gezahlte Vergütung wird für die Bereitstellung und Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen geschuldet. 2. Das Nichterreichen eines Garantieziels, eine geringere als vom Kunden erwartete Kampagnenperformance, eine fehlende Einstellung, ein ausbleibender Behandlungsabschluss, eine fehlende Terminwahrnehmung oder ein sonstiger ausbleibender wirtschaftlicher Erfolg begründen keinen vertraglichen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung der Vergütung. 3. Dies gilt insbesondere für a) Setup- und Einrichtungskosten, b) laufende Servicevergütungen, c) Drehtag- und Produktionskosten, d) Content- und Erstellungskosten, e) Werbebudgets, f) Plattform-, Software- und Hostingkosten sowie g) sonstige Fremdkosten. 4. Eine vereinbarte Garantie gewährt ausschließlich die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise im Angebot geregelte kostenlose Nachleistung. Sie begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung, Rückabwicklung, Gutschrift oder Auszahlung eines Geldbetrags. 5. Der Kunde kann den wirtschaftlichen Wert einer ihm zustehenden kostenlosen Nachleistung weder in Geld verlangen noch mit offenen oder zukünftigen Forderungen des Anbieters verrechnen. 6. Eine kostenlose Nachleistung kann nicht anstelle der Zahlung bereits fälliger oder zukünftig fällig werdender vertraglicher Vergütungen für andere Leistungszeiträume, Projekte, Positionen, Standorte oder Leistungen verlangt oder verrechnet werden. 7. Eine ordentliche Kündigung, der Wegfall des eigenen Bedarfs oder die Entscheidung des Kunden, Leistungen nicht mehr in Anspruch zu nehmen, begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits entstandener Vergütungsansprüche. 8. Zwingende gesetzliche Rückabwicklungsansprüche, deren Ausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zulässig ist, bleiben unberührt.

§ 8 Zahlungsverzug und Auswirkungen auf Garantien
1. Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, sämtliche Leistungen und laufenden Kampagnen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen. 2. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt hiervon vollständig unberührt. 3. Die fristgerechte und vollständige Zahlung sämtlicher fälliger Rechnungen ist wesentliche Voraussetzung jeder vereinbarten Garantie. 4. Ab Eintritt des Zahlungsverzugs ruhen sämtliche laufenden Garantiefristen und Nachleistungspflichten automatisch. 5. Erfordert eine offene Forderung eine Zahlungserinnerung oder Mahnung, kann der Anbieter den Kunden darauf hinweisen, dass bei fortbestehendem Zahlungsverzug die vereinbarte Garantie entfällt. 6. Wird die offene Forderung trotz Mahnung und einer darin gesetzten Nachfrist von mindestens sieben Kalendertagen nicht vollständig ausgeglichen, ist der Anbieter berechtigt, die für das betroffene Projekt bestehende Garantie durch Mitteilung in Textform endgültig entfallen zu lassen. 7. Bei wiederholtem wesentlichem Zahlungsverzug während desselben Vertragsverhältnisses ist der Anbieter ebenfalls berechtigt, die Garantie nach vorherigem Hinweis entfallen zu lassen. 8. Rücklastschriften, unberechtigte Chargebacks oder sonstige vom Kunden veranlasste Rückbuchungen führen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher offenen Beträge und hierdurch entstandener Kosten ebenfalls zum Ruhen der Garantie. 9. Wird die Zusammenarbeit nach vollständigem Zahlungsausgleich fortgesetzt, wird nur der bei Eintritt des Ruhens noch verbleibende Garantiezeitraum fortgeführt, sofern die Garantie nicht bereits wirksam entfallen ist. 10. Der Kunde kann aus einer vom Anbieter wegen Zahlungsverzugs vorgenommenen Leistungsaussetzung keine Ansprüche wegen einer hierdurch verursachten Verzögerung oder geringeren Kampagnenleistung herleiten. 11. Der Anbieter ist bei fortbestehendem oder wiederholtem Zahlungsverzug berechtigt, weitere Leistungen ausschließlich gegen Vorkasse zu erbringen. 12. Weitergehende gesetzliche Rechte des Anbieters wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt.

§ 9 Garantiearten und allgemeine Garantiebedingungen
1. Eine Garantie besteht ausschließlich, wenn sie im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbart wurde. 2. Im jeweiligen Angebot werden insbesondere Garantieart, Garantieziel, Position beziehungsweise Leistung, Standort oder Region, Laufzeit und gegebenenfalls weitere Voraussetzungen festgelegt. 3. Garantien können insbesondere vereinbart werden als Bewerbungsgarantie, Anfragegarantie, Einstellungsgarantie, kombinierte beziehungsweise alternative Bewerbungs- und Einstellungsgarantie, Probezeitabsicherung oder sonstige ausdrücklich definierte Garantie. 4. Bei einer alternativen Garantie, beispielsweise „10 qualifizierte Bewerbungen oder zwei Einstellungen“, gilt die Garantie vollständig als erfüllt, sobald eines der ausdrücklich genannten Alternativziele erreicht wurde. 5. Voraussetzung jedes Garantieanspruchs ist die Einhaltung der für die konkrete Garantie relevanten Mitwirkungs-, Zahlungs-, Budget- und Dokumentationspflichten. 6. Eine Garantie bezieht sich ausschließlich auf die im Angebot ausdrücklich bezeichnete Position, Leistung, Zielgruppe, Region beziehungsweise den bezeichneten Standort. 7. Erreicht der Anbieter das vereinbarte Garantieziel, ist die Garantie vollständig erfüllt. Ein darüber hinausgehender Personal-, Patienten-, Interessenten- oder Umsatzbedarf des Kunden bleibt unberücksichtigt. 8. Eine Garantie stellt eine eigenständige Nachleistungszusage innerhalb des Dienstleistungsvertrags dar und begründet keine werkvertragliche Erfolgsschuld.

§ 10 Qualifizierte Bewerber / Anfragen
1. Als qualifizierter Bewerber / qualifizierte Anfrage gilt je nach Art der Kampagne ein Bewerber beziehungsweise eine Person hinter einer Anfrage, wenn a) eine reale natürliche Person vorliegt, b) konkretes Interesse an der beworbenen Position beziehungsweise Leistung bekundet wurde, c) mindestens ein verwendbarer Kontaktweg angegeben wurde, d) ein gegebenenfalls vereinbarter Vorqualifizierungsprozess erfolgreich abgeschlossen wurde, e) die vor Kampagnenbeginn ausdrücklich festgelegten Muss-Kriterien erfüllt werden und f) der Kontakt dem Kunden über das vereinbarte System oder auf einem anderen nachvollziehbaren Weg zugeführt wurde. 2. Bei Recruitingkampagnen können Muss-Kriterien insbesondere erforderliche Berufsausbildung, Berufszulassung oder Anerkennung, zwingend notwendige Zusatzqualifikationen, Sprachkenntnisse, Beschäftigungsumfang sowie die grundsätzliche Bereitschaft für den vereinbarten Arbeitsort sein. 3. Bei Patienten- beziehungsweise Interessentenkampagnen können Muss-Kriterien insbesondere das konkrete Interesse an der beworbenen Leistung, der vereinbarte Standort beziehungsweise Einzugsbereich und andere ausdrücklich vereinbarte nicht-medizinische Voraussetzungen sein. 4. Kriterien, die vor Kampagnenbeginn nicht ausdrücklich als Muss-Kriterien vereinbart wurden, können grundsätzlich nicht nachträglich dazu verwendet werden, einen Bewerber / eine Anfrage für das Garantieziel als unqualifiziert einzustufen. 5. Persönliche Sympathie, subjektive Auswahlkriterien oder sonstige nicht vereinbarte Präferenzen führen nicht dazu, dass ein objektiv qualifizierter Bewerber / eine objektiv qualifizierte Anfrage nicht auf das Garantieziel angerechnet wird. 6. Die Qualifikation eines Bewerbers / einer Anfrage bezieht sich ausschließlich auf die vereinbarten Muss-Kriterien und stellt keine Garantie für spätere Eignung, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Vertragsabschluss oder tatsächliche Zusammenarbeit dar. 7. Auch Bewerber aus dem eigenen Bewerberpool des Anbieters können auf ein vereinbartes Garantieziel angerechnet werden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Paragraphen erfüllen und dem Kunden während des maßgeblichen Garantiezeitraums für die konkrete Position vorgestellt werden.

§ 11 Beanstandungen, ungültige Kontakte und Dubletten
1. Hält der Kunde einen Bewerber / eine Anfrage für nicht qualifiziert, ist dies spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Bereitstellung im vorgesehenen System oder in Textform nachvollziehbar zu beanstanden. 2. Die Beanstandung muss konkret benennen, welches vereinbarte Muss-Kriterium nicht erfüllt sein soll. 3. Erfolgt keine rechtzeitige und sachlich nachvollziehbare Beanstandung, gilt der Bewerber / die Anfrage für die Berechnung des Garantieziels als qualifiziert. 4. Nicht auf das Garantieziel angerechnet werden Bewerber / Anfragen, wenn a) offenkundig keine reale Person existiert, b) sämtliche angegebenen Kontaktwege objektiv falsch oder nicht existent sind oder c) dieselbe Person bereits innerhalb der letzten 90 Tage für dieselbe Position beziehungsweise dieselbe beworbene Leistung als qualifizierter Kontakt angerechnet wurde. 5. Der Kunde muss eine behauptete Dublette innerhalb von zwei Werktagen nachvollziehbar dokumentieren. 6. Frühere Kontakte, die länger als 90 Tage zurückliegen, schließen eine erneute Anrechnung grundsätzlich nicht aus, wenn durch die aktuelle Kampagne ein neues konkretes Interesse entstanden ist. 7. Ist mindestens ein Kontaktweg verwendbar, ist ein Bewerber / eine Anfrage nicht allein deshalb ungültig, weil ein weiterer Kontaktweg fehlerhaft ist. 8. Dass sich eine Person nach Übermittlung nicht mehr meldet, ihre Bewerbung beziehungsweise Anfrage zurückzieht, einen Termin absagt, nicht erscheint, ein Arbeitsangebot, einen Preis oder eine Behandlung ablehnt oder sich anderweitig entscheidet, führt nicht rückwirkend zum Wegfall eines zuvor qualifizierten Bewerbers / einer zuvor qualifizierten Anfrage. 9. Eine lediglich fehlende Erreichbarkeit führt nicht automatisch dazu, dass ein Bewerber / eine Anfrage als unqualifiziert gilt.

§ 12 Bearbeitung und Dokumentation von Bewerbern / Anfragen
1. Der Kunde verpflichtet sich, übermittelte Bewerber / Anfragen zeitnah und professionell zu bearbeiten. 2. Die erste Kontaktaufnahme hat spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Übermittlung zu erfolgen. 3. Wird die Person nicht erreicht, sind innerhalb der folgenden fünf Werktage insgesamt mindestens drei ernsthafte Kontaktversuche über geeignete und vorhandene Kontaktwege vorzunehmen. 4. Wesentliche Kontaktversuche und deren Ergebnisse sind im vereinbarten Bewerber- beziehungsweise Leadmanagementsystem zu dokumentieren. 5. Der Bewerber- beziehungsweise Anfragestatus ist bei wesentlichen Änderungen unverzüglich und im Übrigen während eines laufenden Prozesses mindestens alle zwei Werktage zu aktualisieren. 6. Unterbleiben die erforderlichen Kontaktversuche beziehungsweise deren Dokumentation, kann der Kunde die fehlende Erreichbarkeit der betreffenden Person nicht dazu verwenden, die Qualifikation des Bewerbers / der Anfrage rückwirkend zu bestreiten. 7. Bei einer reinen Bewerbungs- oder Anfragegarantie führt eine verspätete Bearbeitung nicht automatisch dazu, dass bereits ordnungsgemäß generierte Bewerber / Anfragen aus dem Garantieziel herausgerechnet werden. 8. Soweit eine Einstellungsgarantie, Termin-, Abschluss- oder sonstige weitergehende Erfolgsgarantie ausdrücklich vereinbart wurde, ist die ordnungsgemäße und rechtzeitige Bearbeitung wesentliche Garantiebedingung. 9. Wird der Bearbeitungsprozess erheblich oder wiederholt verletzt und hierdurch die Erreichung eines weitergehenden Garantieziels wesentlich beeinträchtigt, kann der Anbieter die Garantie aussetzen. 10. Wird die Pflichtverletzung trotz konkreter Aufforderung und angemessener Frist zur Abhilfe fortgesetzt, kann die betroffene Garantie entfallen. 11. Der Kunde bleibt allein verantwortlich für die Entscheidung, ob er einen Bewerber einstellt beziehungsweise mit einem Interessenten oder Patienten einen Vertrag schließt.

§ 13 Indirekte Bewerber / Anfragen
1. Als durch die Maßnahmen des Anbieters generierter Bewerber / generierte Anfrage gilt auch ein Kontakt, bei dem die betreffende Person aufgrund einer vom Anbieter durchgeführten Marketing- oder Recruitingmaßnahme auf den Kunden, die Position oder die beworbene Leistung aufmerksam wurde, anschließend jedoch einen anderen Kontaktweg zum Kunden nutzt. 2. Dies gilt insbesondere für Kontaktaufnahmen über Telefon, E-Mail, Unternehmens- oder Praxiswebsite, Google-Unternehmensprofil, Social Media, Messenger, persönliche Kontaktaufnahme oder andere Kommunikationskanäle. 3. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Entstehung des Kontakts aufgrund von Trackingdaten, Angaben der betreffenden Person oder sonstigen nachvollziehbaren Umständen der Kampagne zugeordnet werden kann. 4. Der Kunde ist verpflichtet, entsprechende Bewerber / Anfragen unverzüglich im vereinbarten System zu dokumentieren. 5. Soweit organisatorisch zumutbar, soll bei direkt eingehenden Kontakten abgefragt werden, wie die betreffende Person auf die Stelle beziehungsweise Leistung aufmerksam geworden ist. 6. Nachweislich nicht dokumentierte Bewerber / Anfragen können dennoch auf das Garantieziel angerechnet werden. 7. Einstellungen, die nachweislich auf einen durch die Kampagne generierten Kontakt zurückzuführen sind, werden ebenfalls auf eine vereinbarte Einstellungsgarantie angerechnet, unabhängig vom später genutzten Kommunikationsweg. 8. Werden relevante Bewerber, Anfragen oder Einstellungen wiederholt vorsätzlich verschwiegen oder falsch dokumentiert, kann die noch offene Garantie nach Maßgabe von § 20 entfallen.

§ 14 Bewerberpool, Exklusivität und weitere Verwendung von Bewerberdaten
1. Der Anbieter baut einen eigenen, zentral verwalteten Bewerberpool auf und ist berechtigt, zur Erbringung seiner Recruiting-Dienstleistungen auf diesen Bewerberpool zuzugreifen sowie geeignete Bewerber daraus Kunden für offene Positionen vorzuschlagen. 2. Bewerber beziehungsweise Recruiting-Leads, die im Zusammenhang mit Recruitingmaßnahmen des Anbieters gewonnen werden, können in den Bewerberpool des Anbieters aufgenommen und für zukünftige Recruiting- und Vermittlungszwecke verarbeitet werden, soweit hierfür eine ausreichende datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht. 3. Soweit für die weitere Nutzung oder die Vorstellung bei anderen Kunden eine Einwilligung des Bewerbers erforderlich ist, erfolgt eine solche Nutzung ausschließlich nach entsprechender Einwilligung beziehungsweise auf Grundlage einer sonstigen hierfür ausreichenden Rechtsgrundlage. Die Rechte der betroffenen Bewerber bleiben unberührt. 4. Bewerber, die dem Kunden für eine konkrete Position vorgestellt wurden, werden dem Kunden für den laufenden Bewerbungsprozess grundsätzlich exklusiv zugeordnet, solange der Kunde den Bewerber ordnungsgemäß bearbeitet und den Bewerberstatus mindestens alle zwei Werktage aktualisiert. 5. Wird ein Bewerber nicht mindestens alle zwei Werktage bearbeitet oder der Bewerberstatus länger als zwei Werktage nicht aktualisiert, endet die Exklusivität für den betreffenden Bewerber automatisch. Der Anbieter ist dann berechtigt, den Bewerber unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen anderen Kunden vorzuschlagen. 6. Bewerber werden nicht parallel mehreren Kunden angeboten, solange für den betreffenden Kunden die Exklusivität nach diesem Paragraphen besteht. 7. Lehnt der Kunde einen Bewerber ab oder stuft ihn als ungeeignet beziehungsweise unqualifiziert ein, kann der Bewerber unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen im Bewerberpool verbleiben oder in diesen aufgenommen und anderen Kunden vorgeschlagen werden. 8. Wird ein Bewerber vom Kunden eingestellt und die Einstellung dem Anbieter ordnungsgemäß gemeldet, wird der Anbieter den Bewerber während des ihm bekannten bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht aktiv anderen Kunden zur Einstellung vorschlagen. Eine eigenständige erneute Kontaktaufnahme oder Bewerbung des Bewerbers beim Anbieter bleibt hiervon unberührt. 9. Der Kunde erwirbt durch die Vorstellung eines Bewerbers kein Eigentum, kein dauerhaftes Ausschließlichkeitsrecht und kein sonstiges Verfügungsrecht an dessen personenbezogenen Daten. Ausschließlichkeitsrechte bestehen nur im ausdrücklich geregelten Umfang dieses Paragraphen. 10. Soweit datenschutzrechtlich zulässig, können geeignete Bewerber aus dem Bewerberpool auch ohne eine neue, ausschließlich für den Kunden geschaltete Kampagne für eine offene Position des Kunden vorgeschlagen werden. 11. Patienten-, Behandlungs- und sonstige Interessentenanfragen aus Kampagnen zur Patienten- oder Neukundengewinnung werden nicht aufgrund dieses Paragraphen in den Bewerberpool aufgenommen.

§ 15 Änderungen der Rahmenbedingungen
1. Grundlage jeder Garantie sind die bei Kampagnenbeginn vereinbarten Rahmenbedingungen. 2. Wesentliche Änderungen müssen dem Anbieter unverzüglich mitgeteilt und mit diesem abgestimmt werden. 3. Bei Recruitingkampagnen gelten insbesondere Änderungen von Position, Arbeitsort, Gehalt beziehungsweise Gehaltsrahmen, Arbeitszeit, Beschäftigungsumfang, Schicht- oder Wochenendarbeit, Qualifikationsanforderungen und sonstigen zentralen Stellenbedingungen als wesentlich. 4. Bei Patienten- beziehungsweise Interessentenkampagnen gelten insbesondere Änderungen der beworbenen Leistung, des Preises, der Finanzierungsmöglichkeiten, des Standorts, der Terminverfügbarkeit, der Öffnungszeiten, der Zielgruppe und sonstiger wesentlicher Angebotsbedingungen als wesentlich. 5. Werden die Rahmenbedingungen während der Kampagne wesentlich verändert und ist die Änderung objektiv geeignet, die Kampagnenleistung zu beeinträchtigen, ist der Anbieter berechtigt, die Garantie bis zu einer gemeinsamen Neubewertung auszusetzen. 6. Werden die ursprünglichen Bedingungen nicht wiederhergestellt, können die Parteien Garantieziel und Garantiezeitraum neu vereinbaren. 7. Stellt der Kunde die beworbene Stelle oder Leistung ein oder entfällt der entsprechende Personal-, Patienten- beziehungsweise Kundenbedarf, endet die darauf bezogene Nachleistungspflicht. 8. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde die betreffende Stelle anderweitig vollständig besetzt oder keine weiteren Bewerber, Interessenten beziehungsweise Patienten für die beworbene Position oder Leistung aufnehmen möchte. 9. Anforderungen des Kunden, die gegen gesetzliche Diskriminierungsverbote oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen, müssen vom Anbieter nicht umgesetzt werden.

§ 16 Besondere Bestimmungen für Recruiting und Einstellungsgarantien
1. Eine Einstellung im Sinne einer vereinbarten Einstellungsgarantie liegt vor, sobald zwischen dem Kunden und einem durch die Maßnahmen des Anbieters gewonnenen Bewerber ein beidseitig verbindlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. 2. Auf den tatsächlichen Arbeitsantritt kommt es für die Erfüllung der Einstellungsgarantie nicht an. 3. Der Kunde ist verpflichtet, Einstellungen innerhalb von zwei Werktagen im vorgesehenen System zu dokumentieren beziehungsweise dem Anbieter mitzuteilen. 4. Eine Einstellung wird auch dann auf das Garantieziel angerechnet, wenn der Bewerber zunächst durch Maßnahmen des Anbieters auf die Position aufmerksam wurde und die spätere Kommunikation über einen anderen Kontaktweg erfolgt. 5. Das spätere Ausscheiden eines eingestellten Bewerbers lässt eine zuvor erfüllte Einstellungsgarantie unberührt. 6. Eine gegebenenfalls vereinbarte Probezeitabsicherung richtet sich ausschließlich nach § 17.

§ 17 Probezeitabsicherung
1. Eine Probezeitabsicherung besteht ausschließlich, wenn sie im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbart wurde. 2. Endet das Arbeitsverhältnis eines über die Kampagne eingestellten Bewerbers während der vereinbarten Probezeit, erbringt der Anbieter ausschließlich die im Angebot definierte Nachleistung. 3. Voraussetzung ist, dass a) die ursprüngliche Position weiterhin besetzt werden soll, b) die wesentlichen Stellenbedingungen unverändert fortbestehen, c) der Anbieter innerhalb von sieben Kalendertagen nach Kenntnis der Beendigung informiert wird, d) sämtliche fälligen Forderungen vollständig und fristgerecht bezahlt wurden, e) das vereinbarte Werbebudget weiterhin bereitgestellt wird und f) die übrigen Garantiebedingungen eingehalten wurden. 4. Eine Probezeitabsicherung besteht insbesondere nicht, soweit die Beendigung wesentlich auf Umständen aus der Sphäre des Kunden beruht, insbesondere a) einer wesentlichen Abweichung zwischen beworbener und tatsächlicher Tätigkeit, b) einer nachträglichen wesentlichen Verschlechterung von Vergütung oder Arbeitsbedingungen, c) einer wesentlichen Änderung von Einsatzort oder Arbeitsumfang, d) dem Wegfall der Stelle, e) einer betriebsbedingten Beendigung, f) einer vom Kunden veranlassten Beendigung ohne Zusammenhang mit der fachlichen oder persönlichen Eignung des Mitarbeiters oder g) einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden erheblichen Vertragsverstoß gegenüber dem Mitarbeiter. 5. Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, kann die Probezeitabsicherung je ursprünglich abgesicherter Einstellung beziehungsweise Stelle einmal in Anspruch genommen werden. 6. Die Probezeitabsicherung begründet ausschließlich den Anspruch auf die vereinbarte kostenlose Nachleistung. 7. Eine vollständige oder teilweise Rückzahlung bereits gezahlter Vergütungen ist aufgrund der Probezeitabsicherung ausgeschlossen. 8. Endet ein im Rahmen der Probezeitabsicherung neu zustande gekommenes Arbeitsverhältnis erneut während der Probezeit, entsteht keine weitere Nachleistungspflicht, sofern im individuellen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 18 Besondere Bestimmungen bei Patienten- und Interessentengewinnung
1. Eine Garantie für Patienten- beziehungsweise Interessentenanfragen bezieht sich ausschließlich auf die vereinbarte Anzahl qualifizierter Anfragen. 2. Nicht Bestandteil einer reinen Anfragegarantie sind insbesondere medizinische Eignung oder Indikation, tatsächliche Terminvereinbarung, Wahrnehmung eines Termins, Abschluss eines Behandlungsvertrags, Durchführung einer Behandlung, Finanzierungsfähigkeit oder Bonität, Umsatz oder Gewinn sowie medizinischer Behandlungserfolg. 3. Eine Anfrage wird daher auch dann ordnungsgemäß auf das Garantieziel angerechnet, wenn die betreffende Person nachträglich keinen Termin wahrnimmt, sich gegen eine Behandlung entscheidet oder aus medizinischen beziehungsweise wirtschaftlichen Gründen kein Behandlungsvertrag zustande kommt. 4. Bei einer ausdrücklich als „Neupatientenanfrage“ bezeichneten Garantie werden bestehende Patienten des Kunden grundsätzlich nicht angerechnet. 5. Bezieht sich die Garantie auf Anfragen für eine bestimmte Behandlung oder Leistung, kann auch ein bestehender Patient berücksichtigt werden, wenn durch die Kampagne ein neues konkretes Interesse an der beworbenen Leistung entsteht. 6. Medizinische Beratung, Diagnostik, Aufklärung, Behandlungsempfehlung, Behandlung sowie die Entscheidung über die medizinische Eignung bleiben ausschließlich Aufgabe und Verantwortung des jeweiligen medizinischen Leistungserbringers. 7. Der Anbieter schuldet keine Prüfung der medizinischen Eignung einer Person.

§ 19 Garantiefall und ausschließlich kostenlose Nachleistung
1. Ein Garantiefall liegt vor, wenn das im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbarte Garantieziel innerhalb des Garantiezeitraums nicht erreicht wurde und der Kunde sämtliche für die Garantie maßgeblichen Voraussetzungen eingehalten hat. 2. Der Kunde muss den Garantieanspruch spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Garantiezeitraums in Textform geltend machen. 3. Die einzige vertraglich geschuldete Rechtsfolge des Eintritts eines Garantiefalls ist die kostenlose Nachleistung des von der Garantie umfassten laufenden Recruiting- beziehungsweise Marketing-Services. 4. Während der kostenlosen Nachleistungsphase wird für den hiervon betroffenen laufenden Service keine zusätzliche Servicevergütung berechnet. 5. Werbebudget, Plattform-, Software-, Hosting- und sonstige Fremdkosten trägt der Kunde während der kostenlosen Nachleistungsphase vollständig weiter. 6. Bereits gezahlte oder fällige Vergütungen werden aufgrund eines Garantiefalls weder vollständig noch teilweise erstattet. 7. Der Garantiefall begründet insbesondere keinen Anspruch auf a) Rückzahlung von Setupkosten, b) Rückzahlung von Servicevergütungen, c) Rückzahlung von Drehtag- oder Produktionskosten, d) Rückzahlung von Werbebudgets oder Fremdkosten, e) Gutschrift bereits entstandener Vergütungen, f) Minderung allein aufgrund des verfehlten Garantieziels oder g) Auszahlung des wirtschaftlichen Werts der Nachleistung. 8. Der Kunde ist auch nach Eintritt des Garantiefalls verpflichtet, sämtliche bereits fälligen oder nach dem Vertrag fällig werdenden Vergütungen fristgerecht zu zahlen, soweit diese nicht gerade die aufgrund der Garantie kostenlos zu erbringende Service-Nachleistung betreffen. 9. Der Kunde ist nicht berechtigt, offene Rechnungen mit dem wirtschaftlichen Wert einer kostenlosen Nachleistung zu verrechnen. 10. Soweit im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die kostenlose Nachleistungsphase maximal drei Monate. 11. Ist ausdrücklich eine kostenlose Nachleistung „bis zur Erreichung des Garantieziels“ vereinbart, geht diese individuelle Vereinbarung der Begrenzung nach Absatz 10 vor. 12. Die Nachleistungsphase endet automatisch mit Erreichung des vereinbarten Garantieziels. 13. Die Nachleistungsphase endet außerdem, wenn a) der zugrunde liegende Bedarf entfällt, b) eine ausgeschriebene Stelle anderweitig vollständig besetzt wurde, c) der Kunde die beworbene Leistung nicht mehr anbietet, d) der Kunde keine entsprechenden Bewerber, Patienten beziehungsweise Interessenten mehr aufnehmen möchte, e) die Kampagne auf Wunsch des Kunden dauerhaft beendet wird, f) das erforderliche Werbebudget dauerhaft nicht bereitgestellt wird, g) keine ausreichenden organisatorischen Kapazitäten für die beworbene Position beziehungsweise Leistung bestehen oder h) die Garantie nach diesen AGB wirksam entfällt. 14. Während der Nachleistungsphase gelten sämtliche Mitwirkungs-, Zahlungs-, Dokumentations- und Budgetpflichten fort. 15. Kostenlose Nachleistungen sind nicht übertragbar und können ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters nicht auf andere Leistungen, Projekte, Positionen, Standorte oder Vertragsverhältnisse übertragen oder angerechnet werden. 16. Zwingende gesetzliche Rechte, deren Ausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen unzulässig wäre, bleiben unberührt.

§ 20 Ruhen und Entfall von Garantien
1. Eine Garantie ruht insbesondere, wenn a) notwendige Freigaben fehlen, b) erforderliche Informationen oder Zugänge nicht bereitgestellt werden, c) das vereinbarte Werbebudget nicht bereitgestellt wird, d) sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet, e) wesentliche Kampagnenbestandteile ohne Abstimmung geändert oder deaktiviert werden, f) wesentliche Rahmenbedingungen der Stelle beziehungsweise Leistung verändert wurden oder g) sonstige wesentliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden. 2. Zeiten, in denen eine Garantie aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstands ruht, werden nicht als aktive Garantiezeit gewertet. Nach Wiederherstellung der Voraussetzungen wird nur der zuvor noch nicht abgelaufene Garantiezeitraum fortgeführt. 3. Eine Garantie kann entfallen, wenn eine wesentliche Pflichtverletzung trotz konkreter Aufforderung des Anbieters und angemessener Frist zur Abhilfe fortgesetzt wird. 4. Einer vorherigen Frist zur Abhilfe bedarf es nicht, wenn eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt. 5. Eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung kann insbesondere vorliegen bei a) vorsätzlicher Manipulation oder Verschleierung von Bewerbern, Anfragen oder Einstellungen, b) vorsätzlicher Bereitstellung wesentlich falscher Informationen, c) bewusstem und dauerhaftem Abschalten einer Kampagne, d) erheblichen unberechtigten Rückbuchungen, die trotz Aufforderung nicht ausgeglichen werden, e) bewusst falscher Dokumentation von Bewerber- oder Anfragestatus, f) endgültigem Wegfall des der Garantie zugrunde liegenden Bedarfs oder g) sonstigem Verhalten des Kunden, das die Durchführung oder Überprüfung der Garantie wesentlich vereitelt. 6. Der Anbieter teilt einen endgültigen Entfall der Garantie grundsätzlich in Textform unter Benennung des maßgeblichen Grundes mit. 7. Bereits erbrachte Leistungen sowie bereits entstandene und fällige Vergütungsansprüche bleiben vom Ruhen oder Entfall einer Garantie vollständig unberührt. 8. Das Ruhen oder der Entfall einer Garantie begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

§ 21 Störungen durch Werbeplattformen und sonstige Drittanbieter
1. Der Anbieter haftet nicht für Ausfälle, Sperrungen, Einschränkungen, Änderungen von Algorithmen, Richtlinien oder technischen Systemen externer Plattformen und Drittanbieter, soweit diese nicht vom Anbieter schuldhaft verursacht wurden. 2. Hierzu zählen insbesondere Meta, Google, LinkedIn, Hostinganbieter, Zahlungsanbieter und vergleichbare externe Dienste. 3. Kann eine Kampagne aufgrund eines solchen Umstands für mehr als zwei aufeinanderfolgende Werktage nicht ordnungsgemäß ausgespielt werden, verlängert sich ein laufender Garantiezeitraum grundsätzlich um die tatsächlich relevante Ausfallzeit. 4. Gleiches gilt bei technischen oder abrechnungsbedingten Ausfällen eines vom Kunden bereitgestellten Werbekontos oder Zahlungsmittels. 5. Hat der Kunde die Unterbrechung selbst verursacht oder zu vertreten, finden ergänzend die Regelungen über Mitwirkungspflichten sowie über das Ruhen und den Entfall von Garantien Anwendung. 6. Der Anbieter ist berechtigt, bei erheblichen Änderungen einer Werbeplattform eine technisch oder wirtschaftlich vergleichbare alternative Umsetzung vorzuschlagen.

§ 22 Freigaben, Inhalte und fachliche Verantwortung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die für Kampagnen verwendeten unternehmens-, stellen-, produkt- und leistungsbezogenen Tatsachenangaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. 2. Bei medizinischen Leistungen trägt der Kunde insbesondere die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der von ihm bereitgestellten medizinischen Informationen, Leistungsbeschreibungen und Preisangaben. 3. Der Anbieter erbringt keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung und schuldet ohne ausdrückliche gesonderte Beauftragung keine umfassende rechtliche Prüfung von Kampagnen oder Werbeinhalten. 4. Der Anbieter ist berechtigt, Inhalte oder Anweisungen nicht umzusetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese gegen gesetzliche Vorschriften, Plattformvorgaben oder Rechte Dritter verstoßen. 5. Freigabeverzögerungen führen nicht automatisch zu einer fiktiven Zustimmung. Der Anbieter kann den betroffenen Projekt- und Garantiezeitraum bis zur erforderlichen Freigabe aussetzen. 6. Der Kunde sichert zu, dass er über die erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Marken, Logos, Bildern, Videos, Texten und sonstigen Inhalten verfügt. 7. Wird der Anbieter aufgrund vom Kunden bereitgestellter Inhalte von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde den Anbieter von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit die Rechtsverletzung aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammt. 8. Beide Parteien informieren sich unverzüglich, wenn entsprechende Ansprüche Dritter geltend gemacht werden.

§ 23 Urheber- und Nutzungsrechte
1. Rechte an Methoden, Strategien, Vorlagen, Prozessen, Automatisierungen, Softwarebestandteilen, Kampagnenstrukturen, internen Dokumentationen und allgemeinem Know-how verbleiben beim Anbieter. 2. An individuell für den Kunden erstellten finalen Texten, Grafiken, Fotos, Videos und sonstigen Werbeinhalten erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung die im jeweiligen Angebot vorgesehenen Nutzungsrechte. 3. Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, besteht kein Anspruch auf Herausgabe von offenen Projektdateien, Rohmaterial, Quellcodes, Templates, unbearbeiteten Bild- oder Videodateien oder internen Arbeitsdateien. 4. Vom Kunden bereitgestellte Marken, Logos und Inhalte dürfen vom Anbieter im erforderlichen Umfang zur Vertragserfüllung verwendet werden. 5. Eine dauerhafte Archivierung von Rohmaterialien, Projektdateien und sonstigen Arbeitsdaten ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 6. Der Anbieter ist berechtigt, nicht mehr erforderliche Rohmaterialien und Projektdateien nach angemessener Zeit zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder anderweitigen Vereinbarungen entgegenstehen.

§ 24 Datenschutz und Vertraulichkeit
1. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. 2. Die datenschutzrechtliche Rollenverteilung richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Verarbeitung. 3. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien die erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. 4. Bei Kampagnen im medizinischen Bereich sollen besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, nur erhoben oder verarbeitet werden, soweit dies für den vereinbarten Prozess erforderlich und rechtlich zulässig ist. 5. Der Kunde bleibt für die medizinische Dokumentation, Diagnose, Behandlung und weitere Verarbeitung von Patientendaten in seinem eigenen Verantwortungsbereich verantwortlich. 6. Macht der Kunde einen Garantieanspruch geltend, ist er verpflichtet, dem Anbieter die zur Prüfung erforderlichen Prozessinformationen zur Verfügung zu stellen. 7. Hierzu können insbesondere Kontaktzeitpunkte, Kontaktversuche, Bewerber- beziehungsweise Leadstatus, Ablehnungsgründe, Terminstatus und Einstellungen gehören. 8. Ein pauschaler Anspruch des Anbieters auf Zugriff auf vollständige Patientenakten oder medizinische Behandlungsdokumentationen entsteht hierdurch nicht. 9. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme des Anbieters mit Bewerbern, Interessenten oder Patienten ausschließlich zu Kontrollzwecken erfolgt nur, soweit hierfür eine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage besteht. 10. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. 11. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort. 12. Soweit der Anbieter Bewerberdaten für den eigenen Bewerberpool verarbeitet und die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung selbst bestimmt, handelt der Anbieter insoweit als eigenständig Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Die betroffenen Bewerber werden über diese Verarbeitung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen informiert. 13. Bewerberdaten, die zunächst ausschließlich im Auftrag eines Kunden verarbeitet wurden, werden nur dann für den eigenen Bewerberpool oder für die Vorstellung bei anderen Kunden weiterverarbeitet, wenn hierfür eine ausreichende datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht und erforderliche Einwilligungen vorliegen. 14. Patienten-, Behandlungs- und sonstige Interessentendaten aus Kampagnen zur Patienten- oder Neukundengewinnung werden nicht allein aufgrund der Regelungen zum Bewerberpool für Recruitingzwecke weiterverarbeitet.

§ 25 Haftung
1. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. 3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 4. Der Anbieter haftet insbesondere nicht für Entscheidungen von Bewerbern, Interessenten oder Patienten, die Arbeitsleistung eingestellter Mitarbeiter, den tatsächlichen Arbeitsantritt eines Bewerbers, das spätere Ausscheiden eines Mitarbeiters außerhalb einer ausdrücklich vereinbarten Probezeitabsicherung, die Wahrnehmung eines Termins, medizinische Eignung oder Behandlung, Finanzierung oder Bonität, den Abschluss eines Arbeits-, Behandlungs- oder sonstigen Vertrags, Umsatz, Gewinn oder wirtschaftliche Ergebnisse sowie Veränderungen des Marktes oder des Verhaltens von Zielgruppen, soweit der entsprechende Erfolg nicht ausdrücklich Gegenstand einer Garantie ist. 5. Für das bloße Nichterreichen eines ausdrücklich vereinbarten Garantieziels gelten ausschließlich die hierfür vereinbarten Garantie- und Nachleistungsbestimmungen. 6. Das Nichterreichen eines Garantieziels begründet für sich allein keinen Schadensersatz- oder Rückzahlungsanspruch. 7. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 26 Vertragslaufzeit und Kündigung
1. Vertragsbeginn und Erstlaufzeit ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. 2. Während einer ausdrücklich vereinbarten festen Erstlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. 3. Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, verlängert sich der laufende Service nach Ablauf der Erstlaufzeit jeweils automatisch um einen weiteren Zeitraum, der der ursprünglich vereinbarten Erstlaufzeit entspricht. 4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Beginn des nächsten Verlängerungszeitraums. 5. Kündigungen bedürfen der Textform. 6. Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt. 7. Eine kostenlose Garantie- beziehungsweise Nachleistungsphase stellt keine zusätzliche entgeltliche Vertragsverlängerung dar. 8. Während einer kostenlosen Nachleistungsphase bleiben die für die Garantie maßgeblichen Mitwirkungs-, Budget-, Zahlungs- und Dokumentationspflichten bestehen. 9. Die Beendigung des entgeltlichen Vertrags beseitigt bereits entstandene Vergütungsansprüche nicht. 10. Bereits geleistete Zahlungen werden aufgrund einer ordentlichen Kündigung nicht rückwirkend erstattet.

§ 27 Widerrufsrecht
1. Da Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und sonstigen in § 1 genannten Geschäftskunden geschlossen werden, besteht kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht. 2. Gesetzlich zwingende Kündigungs-, Rücktritts-, Anfechtungs- oder sonstige Beendigungsrechte bleiben unberührt.

§ 28 Referenznennung
1. Der Anbieter ist berechtigt, den Unternehmensnamen und das Unternehmenslogo des Kunden im Rahmen einer geschäftlichen Referenzdarstellung zu verwenden, sofern dies im individuellen Angebot nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde oder der Kunde einer zukünftigen Verwendung in Textform widerspricht. 2. Personenbezogene Fotos, Videos, Namen von Mitarbeitern, Bewerbern oder Patienten sowie Testimonials dürfen nur verwendet werden, wenn die hierfür erforderlichen Rechte beziehungsweise Einwilligungen vorliegen. 3. Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten oder konkrete medizinische Informationen dürfen nicht allein aufgrund dieser Referenzklausel veröffentlicht werden.

§ 29 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Für einen Vertrag gilt grundsätzlich die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für bestehende Vertragsverhältnisse werden nur wirksam, soweit sie zwischen den Parteien wirksam vereinbart werden. 3. Für zukünftige Verträge ist der Anbieter berechtigt, jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Fassung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen.

§ 30 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand Regensburg
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 2. Erfüllungsort für die vertraglichen Leistungen ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart wurde, der Sitz des Anbieters. 3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Regensburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Übrigen vorliegen. 4. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Kunden gesetzlich nicht im Voraus wirksam getroffen werden kann, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. 5. Der Anbieter ist, soweit gesetzlich zulässig, berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 31 Schlussbestimmungen
1. Individuelle Vertragsvereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. 2. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen sollen aus Nachweisgründen in Textform dokumentiert werden. 3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon grundsätzlich unberührt. 4. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.